Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "EarthLink". Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V..
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, zur ökologisch, sozial und ökonomisch
nachhaltigen Entwicklung und zum Umwelt- und Naturschutz beizutragen, wobei er in allen Ländern und Regionen
der Erde tätig werden kann. In der durchzuführenden Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ist Umwelt- und Naturschutz
dabei ein integrativer Bestandteil.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Durchführung von konkreten Projekten und Projektansätzen, die zur nachhaltigen Entwicklung durch Bewahrung
der natürlichen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen führen und in denen die Zielgruppen schon in der Projektplanung
partizipieren;
b) Entwicklung, Erprobung und Evaluierung neuer und erfolgversprechender
Modelle und Konzepte für die EZ;
c) Aufklärungsarbeit in Deutschland und anderen Industrieländern, um die Akzeptanz für solche Entwicklungszusammenarbeit
zu fördern.
d) Kooperationen mit anderen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen bei der Verwirklichung der Satzungszwecke,
insbesondere bei der Durchführung von EZ-Projekten.
(3) Konkrete Projekte zur Verwirklichung der Satzungszwecke sind
beispielsweise:
a) Heranführung, Ausbildung und Betreuung von Siedlern und Bauern zu naturverträglicheren Nutzungsformen
in der Land-, Wald- und Fischereiwirtschaft sowie das Anlegen und Bewirtschaften von Modell- oder Demonstrationsflächen
hierzu;
b) Auf- und Ausbau von ökologisch und sozial verträglichem Tourismus, bspw. durch Aufbau der nötigen
Infrastruktur wie z.B. Umwelt-Informationsstationen und Ausbildung von Touristenführern;
c) Erarbeitung und Umsetzung von Managementkonzepten für Schutzgebiete und schutzbedürftige Naturareale;
d) Absicherung von indigenen Territorien durch juristische Beratung, Bildungsarbeit und Erwerb von Landflächen
zugunsten der in ihrem angestammten Territorium lebenden indigenen Bevölkerungsgruppen.
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§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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§4 Mitgliedschaft
(1) Es wird unter verschiedenen Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
a) Fördermitglied
b) ordentliches Mitglied
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die den Verein mit einer regelmäßigen Spende in frei gewählter Höhe unterstützen
will. Fördermitglieder haben von den gesetzlich vorgesehenen Vereinsrechten lediglich das Recht auf regelmäßige
Informationen über die Vereinsarbeit auf vereinsüblichem Informationsweg.
(3) Ordentliches Mitglied des Vereins kann eine natürliche
oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördert oder fördern will, und bereit ist, den
von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(4) Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft als ordentliches
Mitglied entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
b) mit dem Tod des Mitglieds;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen Vereinsinteressen,
Vereinssatzung oder Vereinsziele verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es mit den für ihn gültigen Mitgliedsbeiträgen
mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit
einer persönlichen oder schriftlichen Anhörung zu geben.
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§5 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Das Kuratorium
(2) Die Mitglieder eines Vereinsorgans sind berechtigt an den Sitzungen
oder Beratungen eines anderen Vereinsorgans ohne Stimmrecht teilzunehmen, soweit nicht eine besondere Vertraulichkeit
über das Beratene gewahrt werden muß oder gewichtige organisatorische Probleme dem entgegenstehen.
(3) Jede Person kann mehreren Vereinsorganen gleichzeitig angehören.
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§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus wenigstens 2 und höchstens
7 Vorstandsmitgliedern.
(3) Diese wählen eine oder einen Vorsitzenden aus ihrem Kreis.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mehr als die
Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
die Vorsitzende / den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand kann ein Kuratorium einrichten und die ihm hierfür
geeignet erscheinenden Personen berufen.
(8) über die Beschlüsse der Vorstandsitzungen ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.
(9) Aufgabe des Vorstandes ist es insbesondere:
a) Maßnahmen für die Erreichung der Satzungszwecke einzuleiten und deren Durchführung zu verfolgen.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen und dabei auch die Empfehlungen des Kuratoriums zu berücksichtigen.
c) die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung zu Kommunikation und Transparenz zu verfolgen.
d) die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und diese umfassend über die Situation und die Tätigkeiten
des Vereins und die Ergebnisse der Vereinsarbeit zu informieren.
e) den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und diesen während der Mitgliederversammlung
vorzustellen.
(10) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen
oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
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§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die jährliche Versammlung
der ordentlichen Mitglieder und wird von der oder dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
2 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder und durch
Veröffentlichung auf den hierfür eingerichteten Internet-Seiten des Vereins. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn und solange mindestens 7 Mitglieder teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Versammlungsleiter/in
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstands
d) Festsetzung nach Art, Differenzierung und Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Fassen von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
(5) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Mitglieder für
das Kuratorium vorzuschlagen.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich ein Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Anträge zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung,
über die an zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht beschlossen wird, kann der Vorstand zur
Entscheidung an sich ziehen.
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§8 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird nach Maßgabe des Vorstandes berufen.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder beraten den Vorstand insbesondere in Fragen der Entwicklungs-, Umwelt- und Sozialpolitik, der Projektfindung, der Kommunikation und der Mittelbeschaffung.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Kuratoriumsmitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen; jedoch haben sie kein Stimmrecht, soweit sie nicht selbst Mitglieder sind.
(5) über die Beschlüsse der Kuratoriumssitzungen ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
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§9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils
am 1. Januar des Beitragsjahres im Voraus fällig.
(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Vorstand
von der Erhebung der Beiträge absehen oder eine Stundung gewähren.
(3) über die Art, Höhe und Differenzierung der Jahresbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie muß hierbei die Grundsätze der Gleichbehandlung beachten.
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§10 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse
(1) Soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt, benötigen
alle Wahlen, Abstimmungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Beschlußfähigkeit der Vereinsorgane ist festzustellen
und im Protokoll zu dokumentieren.
(3) Abweichend hiervon ist bei Wahlen im zweiten Wahlgang gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(5) Wenn diese Satzung oder der Vorstand es nicht anders beschließen,
ist grundsätzlich die Teilnahme an Wahlen, Abstimmungen oder Beschlüssen auch schriftlich möglich.
(6) Versammlungen, Wahlen, Abstimmungen oder Beschlüsse können
auf Beschluß des Vorstandes auch durch E-Mails oder Chat-Konferenzen im Internet durchgeführt werden,
soweit die Identität der Teilnehmer unzweifelhaft ist.
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§11 Kommunikation und Transparenz
(1) Als Kommunikationsmedium nach innen und außen nutzt der
Verein in konsequenter Weise die neuen elektronischen Medien, insbesondere Internet und E-Mail, um möglichst
rasch und kostengünstig einen großen Verbreitungsgrad zu erreichen.
(2) Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins wird vor
allem über diese Kommunikationswege geführt. Insbesondere wird hierüber zur Mitgliederversammlung
eingeladen, Protokolle, Berichte und Beschlüsse verteilt. Ebenso kann auf Beschluß des Vorstandes die
Mitgliederversammlung im Internet abgehalten werden.
(3) Möglichst umfassende Transparenz nach innen und außen
ist wichtiges Prinzip und Selbstverständnis des Vereins. Im Rahmen seiner Möglichkeiten veröffentlicht
der Verein deshalb regelmäßig und auf Nachfrage Berichte über seine Arbeit und Finanzen und Entscheidungen
seiner Organen und Gremien, soweit dadurch nicht der Datenschutz beeinträchtigt wird oder schutzwürdige
persönliche Interessen betroffen sind.
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§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungshilfe
im Sinne dieser Satzung.
(2) Über die Auflösung des Vereins muß auf einer
eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von
mindestens drei Viertel der teilnehmenden Mitglieder.
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München, den 19. April 1998
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